Satzung des ASV Bersenbrück e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen: „Angelsportverein Bersenbrück e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bersenbrück und ist in das Vereinsregister unter Nr. 641 beim Amtsgericht Bersenbrück eingetragen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu erbreiten und zu verbessern.
Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

Aufgaben des Vereins:
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.
b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen und dazu gehörigen Anlagen.
c. Förderung der Vereinsjugend.
d. Förderung des Castingsportes.
e. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern:

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:

I. Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod.
2. Durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. Durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist, d.h. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

II. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder:

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung)
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten, b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
e. vor der Prüfungskommission eines Landesverbandes die Sportfischerprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

§ 8 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer, den Jugendwarten und den Gewässerwarten.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung:

1. In jedem Jahr muß in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch Aushang oder schriftliche Bekanntmachung.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Genehmigung der Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderungen,
f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind.
4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Eingaben von Gründen beantragen.
5. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer:

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins:

1. Der Verein kann durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Heilpädagogischen Verein Bersenbrück e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Bersenbrück, 20. Januar 1996
Angelwetter in Bersenbrück

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letztes Update: 06.09.2024, 15:40:16

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